Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen PDF

Allgemeine Geschäftsbedingungen Florensis Schweiz AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Florensis Deutschland GmbH
Stand: 25.05.2022

 

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes getätigten Rechtsgeschäfte mit unseren Kunden, bei denen es sich ausschließlich um Unternehmer i. S. d. § 14 BGB handelt.

1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn ihrer Geltung unsererseits ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

1.3 Die von uns gelieferten Erzeugnisse sind Ausgangsmaterial zur Weiterverarbeitung und grundsätzlich nicht zum direkten Weiterverkauf gedacht, es sei denn, wir haben zuvor unsere schriftliche Zustimmung erteilt.

1.4 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind als Aufforderung zur Abgabe von Aufträgen durch den Kunden zu verstehen. Ein Auftrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag des Kunden durch schriftliche Bestätigung (per E-Mail, Fax oder Post) annehmen oder die Lieferung ohne vorherige schriftliche Auftragsbestätigung ausführen. Bei mündlicher bzw. fernmündlicher Auftragserteilung ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgeblich, sofern der Kunde nach Erhalt desselben nicht unverzüglich widerspricht.

1.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für diesen Vertrag die Incoterms®2020 EXW vom Ort des Verkäufers der Florensis B.V., Langeweg 77-85, NL 3342 LD Hendrik-Ido-Ambacht, Niederlande, Incoterms® 2020 einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.

2. Lieferung, Lieferbeschränkung, Lieferausschluss, Teillieferung, Liefermenge

2.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung abgegeben. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe oder zum Versand in unserer Vertriebsstätte Florensis B.V., Langeweg 77-85, NL 3342 LD Hendrik-Ido-Ambacht, Niederlande. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir, unverzüglich mit.

2.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers erstatten wir unverzüglich. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

2.3 Grundsätzlich werden alle Produkte, die Gegenstand eines Kaufvertrages sind, in einer Lieferung angeliefert. Wir sind aber auch berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann die Annahme von Teillieferungen nur dann berechtigt verweigern, wenn diese für ihn objektiv kein Interesse haben. Die Verweigerung der Annahme ist schriftlich zu erklären; mit der Verweigerung ist zugleich das mangelnde objektive Interesse zu begründen.

2.4 Ist die Nichterfüllung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, d.h. auf jeder zum Zeitpunkt des Liefertermins vorhersehbare oder unvorhersehbare Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen zurückzuführen und die die Erfüllung des Vertrags durch uns ganz oder teilweise verhindert oder ernsthaft erschwert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Unter höherer Gewalt fallen auch Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Betriebsstörungen, Missernten, Kriege oder kriegsähnliche Zustände, Unruhen, Revolutionen, Embargos, Epidemien und Pandemien und daraus resultierende Einschränkungen/Anordnungen, Transportschwierigkeiten, Feuer-, Wasser-, Frost- oder Sturmschäden, Störungen in der Grundstoff-, Wasser- und Energieversorgung sowie ausbleibende oder verspätete Lieferungen von Zulieferern. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

2.5 Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

2.6 Wir verkaufen nur dann an Kunden in sanktionierten Bestimmungsländern (entweder einseitig oder aufgrund umgesetzter Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen), wenn unsere Lieferung in solche sanktionierten Bestimmungsländer nicht gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstößt. Unser Kunde verpflichtet sich, die Bestimmung des Satzes 1 dieses Absatzes gleichlautend seinen Kunden aufzuerlegen.

3. Preise und Lieferungsmodalitäten

3.1 Die in der Preisliste angegebenen Preise sind Einzelpreise/netto. Sie verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Mehrwertsteuer sowie etwaiger Porto-, Versand- und Verpackungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die Porto-, Versand- und Verpackungskosten werden gesondert ausgewiesen. Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste. Die Preisliste kann kostenlos angefordert werden.

3.2 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung gehen sämtliche Kosten der Ware, wie Abgaben, Versicherungen, Steuern, Lagerkosten etc. mit der Zurverfügungstellung der Ware in unserer Vertriebsstätte Florensis B.V., Langeweg 77-85, NL 3342 LD Hendrik-Ido-Ambacht, Niederlande, auf den Kunden über. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Transportschäden sind unverzüglich mitzuteilen.

3.3 Verkaufsverpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen von uns zurückgenommen. Sie müssen vom Besteller auf seine Kosten sortiert in unserem Produktionsbetrieb Florensis B.V. in Langeweg 77-85, NL 3342 LD Hendrik-Ido-Ambacht, Niederlande angeliefert werden.

3.4 Die zum Transport und zur Kultur verwendeten Hartplastik-Anzuchtplatten sind und bleiben unser Eigentum und sind nicht zur Benutzung durch dritte Personen bestimmt, es sei denn, wir haben dem vorher schriftlich zugestimmt. Die Platten werden nach der Lieferung von uns nach vorheriger Ankündigung und in Abstimmung mit dem Kunden bei diesem abgeholt. Bis zur Abholung verpflichtet sich der Kunde, die Platten ordnungsgemäß zu lagern und vor Beschädigung zu schützen. Insbesondere hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass die Platten frei von Substrat und Pflanzenmaterial, nicht beschriftet oder beklebt sind oder auf andere Weise unbrauchbar gemacht werden. Die entsprechenden Reinigungskosten im Falle einer Nichtbeachtung gehen in vollem Umfang zu Lasten des Kunden. Sollte es dem Kunden nicht möglich sein, die Platten trotz vorheriger Ankündigung unsererseits bereit zu stellen, behalten wir uns vor, ihm die Nutzung derselben in Rechnung zu stellen. Die Mietgebühr beträgt in diesem Fall 10€/ Woche. Im Falle einer vollständigen Beschädigung der Platten gehen die Kosten der Ersatzbeschaffung zu Lasten des Käufers.

3.5 Sonstige Transportverpackungen werden – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – berechnet. Bei unbeschädigter Rückgabe durch den Besteller erfolgt eine Gutschrift.

3.6 Der Mindestbestellwert beträgt 250,00 €/netto.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens in Weeze sofort fällig.

4.2 Soweit gemäß Ziffer 2.3 in Absprache mit dem Kunden Teillieferungen erfolgen, sind wir berechtigt, jede Teillieferung einzeln abzurechnen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der vereinbarten Einzelpreise.

4.3 Zahlungen sind ausschließlich auf eines unserer auf der Rechnung angegebenen Konten zu leisten.

4.4 Wir behalten uns das Recht vor, Vorkasse zu verlangen oder die Lieferung per Nachnahme vorzunehmen.

4.5 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn und soweit der Betrag unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Etwaige von der Bank anfallende Gebühren, insbesondere im Fall der Nichteinlösung, gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Verzug

5.1 Verzugseintritt und Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 287 und 288 BGB.

5.2 Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.3 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so können wir weitere Lieferungen und Leistungen – auch aus anderen Verträgen – nach unserer Wahl von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen.

6. Eigentumsvorbehalt und Abtretung

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen – einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden – vor. Die von uns gelieferte Ware ist in jedem Fall bis zur vollständigen Bezahlung so zu kennzeichnen, dass sie jederzeit als von uns geliefert identifiziert werden kann.

6.2 Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die Pflanzen und Erzeugnisse, die der Kunde durch Kultivierung, Be- oder Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erzeugt.

6.3 Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die von uns gelieferte und von ihm verarbeitete Ware weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer ab. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf unsere Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden, soweit diese dem Kunden gegenüber bereits berechnet und angemeldet wurden. Auf unsere Aufforderung hat der Kunde uns sämtliche Weiterveräußerungen noch nicht bezahlter Ware offen zu legen, die Empfänger vollständig zu benennen und uns alle zur unmittelbaren Durchsetzung der an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben zu machen.

6.4 Der Kunde ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Er ist verpflichtet, insoweit von seinen Abnehmern empfangene Zahlungen bis zur Höhe der uns zustehenden Forderungen unverzüglich an uns weiterzuleiten. Zieht der Kunde bei seinen Abnehmern an uns abgetretene Forderungen ein, ohne diese entsprechend an uns weiterzuleiten, so sind wir berechtigt, die Abtretung hinsichtlich sämtlicher Forderungen – auch gegen andere Abnehmer – offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen. Die Einziehungsermächtigung ist im Übrigen frei widerruflich.

6.5 Wollen Dritte – insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungs- oder insolvenzrechtlichen Maßnahmen – auf die in unserem Eigentum stehende Ware zugreifen, so hat der Kunde diese auf unser Eigentum hinzuweisen und die zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Zugleich hat er uns unverzüglich zu unterrichten.

7. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

7.1 Der Kunde (Unternehmer i. S. d. § 14 BGB) hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

7.2 Der Kunde hat nicht offensichtliche (verdeckte) Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.

7.3 Zeigt der Kunde Mängel an, so hat er uns Gelegenheit zu geben, diese selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen.

7.4 Macht der Kunde berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend, so sind wir zunächst nur zu Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verpflichtet. Verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

7.5 Hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache, so sind wir berechtigt, Sorten den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen, wenn die Abweichung für den Kunden zumutbar ist.

7.6 Schadenersatzansprüche des Kunden sind gemäß Ziffer 8 begrenzt bzw. ausgeschlossen.

7.7 Wertersatz für die Sortenechtheit wird nur bis zum Rechnungsbetrag geleistet, sofern die fehlende Sortenechtheit entsprechend der Ziffern 7.1 bzw. 7.2 gerügt wird.

7.8 Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.

7.9 Soweit der Kunde die von uns gelieferte Ware weiterverkauft und sein Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, kann der Kunde uns gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 478, 479 BGB im Wege des so genannten Lieferantenregresses in Anspruch nehmen. Liegt ein berechtigter Fall des Lieferantenregresses vor, gelten die in diesen AGB enthaltenen Einschränkungen unserer Gewährleistungsverpflichtungen nicht.

7.10 Voraussetzung für den Lieferantenregress ist, dass die von uns gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird. Soweit die Ware zwischenzeitlich kultiviert oder sonst verändert oder unsachgemäß behandelt wurde, kommt ein Lieferantenregress nicht in Betracht. Der Lieferantenregress setzt voraus, dass der bei Übergabe an den Verbraucher vorliegende Mangel auch im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden einen Mangel darstellt.

7.11 Dem Kunde ist bewusst und er akzeptiert, dass die gelieferte Ware unbeabsichtigt gentechnisch veränderte Organismen enthalten kann und wir alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dies zu vermeiden.

8. Schadenersatzansprüche

8.1 Soweit dem Kunden Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln zustehen, die nicht durch die vorstehenden Vereinbarungen oder Ziffer 8.2 ausgeschlossen sind, verjähren diese in 12 Monaten. 

8.2 Alle übrigen Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden – mit Ausnahme der in Ziffer 8.3 benannten – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen oder unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die der Kunde bei Anwendung üblicher Hygienestandards und Sorgfaltspflichten hinsichtlich Haltung, Anbau, Behandlung und Verarbeitung der Produkte hätte vermeiden können, aber schuldhaft unterlassen hat. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch die Infektion oder den Befall von Produkten oder anderen Pflanzen durch gelieferte Produkte entstehen, die bereits auf andere Weise (nicht durch unsere Produkte) infiziert oder befallen waren.

8.3 Schadenersatzansprüche des Kunden sind nicht ausgeschlossen hinsichtlich

a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;

b) sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

9. Sorten- und Markenschutz sowie Lizenzen

9.1 Das dem Sortenschutz unterliegende Saat- und Pflanzgut darf nur aufgrund eines Lizenzvertrages nachgezogen und vermehrt werden. Ein Lizenzvertrag, in dem sodann auch die entsprechenden Lizenzgebühren vereinbart werden, ist gesondert zu schließen.

9.2 Die Veräußerung von dem Sortenschutz unterliegendem Saat- und Pflanzgut sowie von Sorten, deren Bezeichnung als Marke eingetragen ist, darf nur unter der geschützten Bezeichnung erfolgen. Die Veräußerung und Ausfuhr von Saatgut geschützter Sorten in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Zustimmung des Sortenschutzinhabers.

9.3 Der Sortenschutz ergibt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Sortenschutzgesetz.

9.4 Treten beim Kunden Mutationen auf, hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten, uns Zugang zur Überprüfung zu gewähren und uns unaufgefordert Muster der Mutationen zur Verfügung zu stellen.

9.5 Sollten dem Kunden aus dem Auffinden der Mutation vermeintliche Rechte zustehen, die er veräußern oder schützen lassen will, so ist er verpflichtet, uns hierüber im Vorhinein zu informieren. Wir behalten uns in jedem Fall vor, eigene Rechte an Mutationen geltend zu machen.

9.6 Im Falle eines Verkaufs ihm zustehender Rechte an Mutationen räumt uns der Kunde ein unwiderrufliches Vorkaufsrecht ein; im Falle eines geplanten Schutzes solcher Rechte verpflichtet er sich bereits jetzt, uns seine Rechte zum angemessenen Preis zur Abtretung anzubieten. Kommt insoweit eine Einigung über den Preis nicht zustande, so soll ein von der für uns zuständigen Landwirtschaftskammer benannter Sachverständiger verbindlich entscheiden.

9.7 Handelt der Kunde den Ziffern 9.1 und 9.2 zuwider, so stehen dem Sortenschutzinhaber die nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechte zu.

9.8 Sollten wir eine Lizenz für eine bestimmte Produkt-Sorte anbieten, stellen wir sicher, dass wir Anspruch auf alle (eingetragenen und nicht eingetragenen) Rechte des geistigen Eigentums haben, die für den (Weiter-)Verkauf der Sorte erforderlich sind. Falls diese Rechte Züchterrechte beinhalten, werden diese Rechte ausdrücklich erwähnt. Ist die Sorte (noch) nicht durch ein Züchterrecht oder ein Pflanzenpatent geschützt, handelt es sich bei der Lizenzgebühr um eine Vergütung für u. a. eingetragene und nicht eingetragene Warenzeichen, Urheberrechte, Bildrechte, Geschäftsgeheimnisse und geschütztes Know-how, Vermarktungsbemühungen und etwaiges anderes geistiges Eigentum im Zusammenhang mit der Sorte. Diese Gebühr ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen (ggf. einschließlich Mehrwertsteuer).

10. Züchterrechte oder vertraglicher Schutz der angemeldeten und eingetragenen Sorten

10.1 Das gelieferte Ausgangsmaterial darf vom Kunden nur für den Anbau des fertigen Zierpflanzenprodukts im Betrieb des Kunden verwendet werden. Die Selbstvermehrung, die Entnahme von Kopfstecklingen und der unlizenzierte Verkauf oder die Weitergabe von Produkten durch den Kunden an Dritte ist strengstens untersagt. Ebenso untersagt ist die Verwendung des Saatguts, einschließlich der darin möglicherweise unbeabsichtigt enthaltenen Elternlinien, zu Forschungs- und Züchtungszwecken oder zur molekularen oder genetischen Charakterisierung, es sei denn, zwischen uns und dem Kunden wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Kunde erwirbt keine Rechte in Bezug auf Elternlinien, die unbeabsichtigt darin enthalten sein können. Der Kunde ist verpflichtet, seine Kunden mit Regelungen von gleichem Wortlaut dieses Absatzes zu verpflichten.

10.2 Der Kunde darf das aus dem ihm gelieferten Ausgangsmaterial entstandene Endprodukt nur unter der geltenden Bezeichnung und dem geltenden Handelsnamen verkaufen, es sei denn, wir haben mit dem Kunden ausdrücklich und schriftlich eine anderslautende Vereinbarung geschlossen.

10.3 Der Kunde schuldet uns die eine unmittelbar fällige Summe in Höhe von EUR 0,55 pro vervielfältigte Pflanze, sollte er gegen eine der vorgenannten Bestimmungen verstoßen und diesen Verstoß zu vertreten haben. In dem Fall sind wir berechtigt, zusätzlich den tatsächlich entstandenen Schaden von dem Schädiger zu fordern.

10.4 Wir sind berechtigt, während der üblichen Arbeitszeiten und mit einer Vorankündigung von 10 Tagen in Textform den Betrieb unseres Kunden und/oder die von ihm kontrollierten Räumlichkeiten, in denen sich das von uns gelieferte Ausgangsmaterial befindet, zu betreten, um das Material bzw. die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden zu prüfen und zu beurteilen. Das gleiche gilt für die Verwaltungsräume des Kunden.

10.5 Sollte der Kunde eine Mutation in einer geschützten Pflanzensorte entdecken, muss er uns und den Inhaber der Züchterrechte (nachfolgend Züchter genannt) unverzüglich per Einschreiben davon in Kenntnis setzen.

10.6 Der Kunde muss dem Züchter auf dessen schriftliches Ersuchen hin innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Erhalt des Ersuchens Versuchsmaterial einer solchen Mutante zur Verfügung stellen.

10.7 Der Kunde holt die Erlaubnis des Züchters der Muttersorte ein, um, bei einer Mutante einer geschützten Sorte, die Mutante zu verwerten.

10.8 Der Kunde ist verpflichtet, sich die Erlaubnis des Züchters einzuholen, wenn der Finder einer Mutante bezüglich der Muttersorte die folgenden Tätigkeiten in Bezug auf das gesamte Material der Sorte, einschließlich des geernteten Materials (also auch Blüten, Pflanzen und Pflanzenteile), durchführen möchte:

       i.         Erzeugung oder Vermehrung,

      ii.         Aufbereitung für Vermehrungszwecke,

     iii.         Feilhalten,

    iv.         zu verkaufen oder in sonstiger Weise zu vertreiben,

     v.         Ausfuhr und/oder Einfuhr,

    vi.         die Aufbewahrung zu einem der unter den i bis v erwähnten Zwecke.

10.9 Wir können einen Vertreter - auch einen unabhängigen Dritten - benennen, der das Recht hat, seine in dieser Ziffer 10 genannten Rechte durchzusetzen und wahrzunehmen, einschließlich des Rechts, die Verwaltung des Kunden zu besuchen, um zu überprüfen, ob der Kunde seine in dieser Ziffer genannten Verpflichtungen erfüllt.

10.10 Der Kunde erteilt den Großhändlern, Versteigerern, Importeuren und/oder Exporteuren die Erlaubnis, dem Inhaber der Züchterrechte und/oder seinem Vertreter Informationen über die Menge des geernteten Erzeugnisses der Sorte des Inhabers der Züchterrechte zu erteilen, mit der der Kunde handelt. Darüber hinaus erteilt der Kunde den Versteigerern die ausdrückliche Genehmigung, dem Inhaber der Züchterrechte und/oder seinem Vertreter Informationen über die Menge seines Erzeugnisses zu erteilen, die bei der Versteigerung unter dem Code "Sonstige" gehandelt wird.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

11.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen uns und dem Kunden ist Weeze.

11.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich abbedungen.

11.3 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden ist – sofern nicht nach dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist – der Gerichtsstand Weeze vereinbart.

11.4 Sollte eine der in diesen AGB enthaltenen oder eine sonstige Klausel eines zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine dieser in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommende Vereinbarung zu treffen.

%MCEPASTEBIN%%MCEPASTEBIN%